(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Jugendgruppenleitern ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

 

a)

für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer bei Jugendwanderungen sowie bei Freizeit- und Erholungsveranstaltungen, zu denen Jugendliche vorübergehend in Zeltlagern, Jugendherbergen oder Jugendheimen zusammengefaßt werden,

 

b)

zum Besuch von Arbeitstagungen, Ausbildungslehrgängen oder Schulungsveranstaltungen über Fragen der Jugendwohlfahrt,

 

c)

zur Teilnahme an Veranstaltungen, die der internationalen Begegnung Jugendlicher dienen.

 

(2) 1Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht nur für Veranstaltungen, die von Jugendverbänden, freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt oder sonstigen Stellen, die der Jugendwohlfahrt dienen, durchgeführt werden. 2Voraussetzung für den Anspruch ist außerdem, daß der Jugendgruppenleiter einen gültigen, von der zuständigen Behörde ausgestellten Jugendgruppenleiterausweis besitzt.

 

(3) Ein Sonderurlaub darf nur dann verweigert werden, wenn ein zwingendes betriebliches Interesse dem Antrage entgegensteht.

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