(1) 1Der Schutzvermerk nach § 77 wird von Amts wegen eingetragen, wenn der Berechtigte das Recht ordnungsmäßig und rechtzeitig vor Ablauf der in § 77 bestimmten Frist bei dem Registergericht anmeldet. 2Das Registergericht hat nicht zu prüfen, ob das angemeldete Recht besteht. 3Zur Bezeichnung des angemeldeten Rechts kann in dem Schutzvermerk auf die Anmeldung Bezug genommen werden.

 

(2) 1Die Anmeldung bedarf schriftlicher Form. 2Sie muß den Grund des Anspruchs, den Staat, in dem die Bergungs- oder Erhaltungsmaßnahme zum Abschluß gekommen ist, und den Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme bezeichnen.

 

(3) Der Schutzvermerk wird gelöscht, wenn der Berechtigte die Löschung bewilligt oder wenn dem Registergericht nachgewiesen wird, daß das Recht erloschen oder nicht entstanden oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr anzuerkennen ist.

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