§ 1 Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen

 

(1) 1Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen des Bundes erhalten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. 2Gezahlt werden für das Jahr 2005 drei Teilbeträge in Höhe von jeweils 100 Euro. 3Für die Jahre 2006 und 2007 werden jeweils zwei Teilbeträge in Höhe von jeweils 150 Euro gezahlt.

 

(2) Den jeweiligen Teilbetrag erhält, wer jeweils an mindestens einem Tag der Monate Juli, Oktober und Dezember 2005 sowie April und Juli der Jahre 2006 und 2007 Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Bund hat.

 

(3) 1Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2Maßgebend ist jeweils das Verhältnis am 1. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember 2005 sowie am 1. April und 1. Juli der Jahre 2006 und 2007.

§ 2 Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen

Für Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund gilt § 1 entsprechend.

§ 3 Sanitätsoffiziersanwärterinnen und Sanitätsoffiziersanwärter

Für Sanitätsoffiziersanwärterinnen und Sanitätsoffiziersanwärter mit Anspruch auf Ausbildungsgeld gilt § 1 entsprechend.

§ 4 Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen

 

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen des Bundes erhalten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.

 

(2) Den jeweiligen Teilbetrag erhält, wer jeweils an mindestens einem Tag des Monats Juli der Jahre 2005, 2006 und 2007 Anspruch auf Anwärterbezüge gegen den Bund hat.

§ 5 Zahlung

 

(1) 1Der Anspruch auf den jeweiligen Teilbetrag nach den §§ 1, 2, 3 oder § 4 entsteht für die Berechtigten nur einmal. 2Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach den §§ 1, 2, 3 oder § 4 sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten des jeweils maßgebenden Monats entscheidend.

 

(2) Den Zahlungen nach diesem Gesetz stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen Dienst gleich, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen.

 

(3) 1Die Einmalzahlungen bleiben bei sonstigen Besoldungsleistungen des Bundes unberücksichtigt. 2Sie sind bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen.

 

(4) Bei Berechnungen nach den §§ 1 bis 4 sind Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile eines Cents von 0,5 und mehr aufzurunden.

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