(1) 1Der Betreuer wird mündlich verpflichtet. 2Er ist über seine Aufgaben zu unterrichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Vereine und die zuständige Behörde.
(2) 1Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2Die Urkunde soll enthalten
1. |
die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers, |
2. |
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde, |
3. |
den Aufgabenkreis des Betreuers, |
4. |
bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen. |
(3) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Betreuer und dem Betroffenen ein Einführungsgespräch.
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