(1) Die Kronzeugenbehandlung kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller
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während er die Stellung des Antrags auf Kronzeugenbehandlung erwogen hat,
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(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 finden entsprechend Anwendung auf diejenigen Kartellbeteiligten, zu deren Gunsten der Antrag auf Kronzeugenbehandlung gemäß § 81i Absatz 2 gestellt ist.
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