§§ 1 - 20 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die Besoldung

 

1.

der Beamtinnen und Beamten des Landes,

 

2.

der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise und Ämter und

 

3.

der Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

(2) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Unterabschnitte 2, 3 und 5 des Abschnittes II, des Unterabschnittes 2 des Abschnittes IV sowie des Abschnittes VI entsprechend für die Besoldung der Richterinnen und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) der in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit dies in den einzelnen Vorschriften des Gesetzes bestimmt ist.

 

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und

 

2.

die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen in Schleswig-Holstein.

§ 2 Besoldung

 

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

 

1.

Grundgehalt,

 

2.

Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

 

3.

[1]Familienzuschlag und Familienergänzungszuschlag,

Bis 30.04.2022:

3.

Familienzuschlag,

 

4.

Zulagen,

 

5.

Vergütungen,

 

6.

Auslandsdienstbezüge.

 

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

 

1.

Anwärterbezüge,

 

2.

jährliche Sonderzahlungen,

 

3.

vermögenswirksame Leistungen,

 

4.

Zuschläge.

[1] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern. Anzuwenden ab 01.05.2022.

§ 3 Regelung durch Gesetz

 

(1) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird durch Gesetz geregelt.

 

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

 

(3)[1] 1Die Beamtin oder der Beamte kann auf die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. 2Ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die der Beamtin oder dem Beamten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. 3Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt ferner voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamtinnen und Beamten angeboten wird und es ihnen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.

Bis 24.09.2020:

(3) Die Beamtin oder der Beamte kann auf die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften. Anzuwenden ab 25.09.2020.

§ 4 Anspruch auf Besoldung

 

(1) 1Die Beamtinnen und Beamten haben Anspruch auf Besoldung. 2Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. 3Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach § 24 eingestuft, entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.

 

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(4) 1Die Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. 2Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

 

(6) 1Bei der Berechnung von Bezügen nach § 2 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

§ 5 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit

 

(1) 1In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen oder Beamte erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. 2Aufwand...

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