Die Gesellschaft kann Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschafter geltend machen, wenn diese gegen ihre Pflichten verstoßen haben (§ 280 Abs. 1 BGB). Der Gesellschafter haftet gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den übrigen Gesellschaftern für Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 280 Abs. 1 BGB). Die früher im Gesetz statuierte Haftungsbeschränkung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten wurde gestrichen.[42]
Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnisse
Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB steht der GbR gegen den geschäftsführenden Gesellschafter zu, wenn der Gesellschafter seine Geschäftsführungsbefugnisse im Innenverhältnis überschritten hat (siehe unter 2.1.2) und der GbR dadurch ein Schaden entstanden ist.
Aber auch der Gesellschafter kann Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft wegen Verletzung des Gesellschaftsvertrages geltend machen, wenn z. B. zur Nutzung überlassene Sachen des Gesellschafters beschädigt wurden.
Die Gesellschafter haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 716 Abs. 1 BGB, unter anderem wenn sie als geschäftsführende Gesellschafter Aufwendungen für die Gesellschaft im Rahmen der Geschäftsführung gemacht haben.
Regressanspruch des Gesellschafters
Ein wichtiger Anwendungsfall des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach §§ 716 Abs. 1 BGB in der Praxis ist der Regressanspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, wenn der Gesellschafter eine Gesellschaftsschuld gegenüber einem Gläubiger der Gesellschaft getilgt hat.[43]
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