Die Summe der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters einer GbR wird im Mitgliedschaftsrecht zusammengefasst. Das Mitgliedschaftsrecht verkörpert die Rechte und Pflichten des GbR-Gesellschafters.[3] Die Mitgliedschaft ist darüber hinaus ein selbstständiges, übertragbares subjektives Recht. Dies ist nunmehr in § 711 BGB ausdrücklich geregelt.[4] Die Übertragung der Mitgliedschaft schließt aber nicht die Verfügung über Teile oder das ganze Gesellschaftsvermögen ein (§ 713 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Gesellschafterwechsel

Lässt der Gesellschaftsvertrag es zu, kann ein Gesellschafter seine Gesellschafterstellung insgesamt mit allen Rechten und Pflichten auf eine andere Person übertragen, die dann statt seiner Gesellschafter dieser GbR wird. Das Gleiche gilt auch ohne vertragliche Regelung, wenn alle Gesellschafter der Übertragung zustimmen.

Die Mitgliedschaft wird bei der GbR wie bei den Kapitalgesellschaften auch als Geschäftsanteil bezeichnet, das Gesetz bezeichnet sie als Gesellschaftsanteil (§ 711 BGB). Der Gesellschaftsanteil, der die Mitgliedschaft des Gesellschafters in der GbR bezeichnen soll, umfasst nicht nur die vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters an der GbR, sondern alle Mitgliedschaftsrechte, auch die Mitverwaltungsrechte.

[3] Koch, Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2021, S. 78 f.
[4] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 10 Rn. 49 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge