Die Vermieter eines Einfamilienhauses verlangen vom Mieter nach einer Kündigung die Räumung.

Das Mietverhältnis besteht seit 2001. Der ursprüngliche Vermieter hatte das Haus im Jahr 2015 an seinen Sohn und dessen Ehefrau veräußert. Bereits seit 2013 lebten die Erwerber getrennt. Im Juli 2016 wurde die Ehe der Erwerber, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, geschieden.

Im Mai 2017 kündigten die Erwerber das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung führten sie aus, die Erwerberin wolle mit den beiden Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten in das Haus einziehen.

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die 2 Jahre nach der Veräußerung ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wegen § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 BGB unwirksam ist. Nach diesen Vorschriften ist nach der Veräußerung eines vermieteten Objekts an mehrere Personen eine Kündigung frühestens nach 3 Jahren möglich. Diese Frist gilt wiederum nicht, wenn die Erwerber derselben Familie angehören.

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