Leitsatz

Wer trägt die Kosten für die Einschaltung eines Detektivs zur Überwachung des geschiedenen Ehegatten, wenn der Anlass für die Überwachung sich letztlich als begründet erweist und zum Ausschluss des Unterhalts führt?

 

Sachverhalt

Der geschiedene Ehemann hatte seine geschiedene Frau schon lange im Verdacht, in einer gefestigten Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann zu leben. Aus diesem Grunde hielt er sich nicht für verpflichtet, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die geschiedene Ehefrau bestritt die anderweitige Lebenspartnerschaft aber immer wieder bzw. erklärte in einem anhängigen Unterhaltsrechtsstreit, dass ihre Beziehung zu dem anderen Mann beendet sei. Der geschiedene Ehemann wurde hierauf zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt verurteilt.

Als sein Verdacht sich wieder erhärtete, beauftragte er einen Detektiv mit der Überwachung seiner geschiedenen Frau, um auf diese Weise eine von ihm angestrebte Unterhaltsabänderungsklage vorzubereiten. Der Detektiv brachte am Fahrzeug der geschiedenen Ehefrau heimlich ein GPS-Gerät an und erstellte auf diese Weise ein dezidiertes Bewegungsprofil der Überwachten. Die anschließend seitens des geschiedenen Ehemanns eingeleitete Klage auf Reduzierung des Unterhalts auf Null war in vollem Umfang erfolgreich. Der Kläger stützte sein Begehren auf § 1579 Nr. 2 BGB. Hiernach kann der Unterhalt herabgesetzt oder ganz versagt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts erkannte die geschiedene Ehefrau den Abänderungsantrag in vollem Umfange an. Zugunsten des geschiedenen Ehemanns erließ das Gericht ein Anerkenntnisurteil. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der geschiedenen Ehefrau auferlegt.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung verlangte der Kläger auch die Festsetzung der durch die GPS-Überwachung entstandenen erheblichen Detektivkosten. Grundsätzlich können im Rahmen einer Kostenfestsetzung nicht nur die Kosten des Rechtsstreits im engeren Sinne sondern auch solche Kosten festgesetzt werden, die in Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens durch rechtmäßige Ermittlungsmaßnahmen ausgelöst wurden und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstands stehen. Die heimliche Überwachung mittels GPS System verletzte jedoch das Recht der geschiedenen Ehefrau auf informationelle Selbstbestimmung. Selbst die Staatsanwaltschaft dürfe eine solche Überwachung gegenüber Verdächtigen nur im Rahmen einer sorgfältigen Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit und des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen gem. § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO anordnen. In ähnlicher Weise sei die Überwachung durch eine Privatperson mittels GPS allenfalls dann zulässig, wenn keine anderen Mittel zur Erzielung des gewünschten Erfolgs ersichtlich sind. Vorliegend hätte die bei Detekteien übliche punktuelle Überwachung der geschiedenen Ehefrau durch visuelle Beobachtung hinreichende Ergebnisse für die Vorbereitung der Abänderungsklage erbracht. Eine solche punktuelle Überwachung wäre das deutlich mildere Mittel gewesen. Der geschiedene Ehemann hätte die auf diese unverhältnismäßige Weise erlangten Beweise gegen seine geschiedene Ehefrau im Unterhaltsprozess nicht verwenden dürfen. Deshalb seien die Kosten hierfür auch nicht erstattungsfähig.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 15.5.2013, XII ZB 107/08.

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