Das Recht zur fristlosen Kündigung kann vertraglich abweichend vom Gesetz geregelt werden. Die Parteien können vereinbaren, dass der Vermieter oder der Mieter zur fristlosen Kündigung unter erleichterten Bedingungen berechtigt sein sollen.

 
Achtung

AGB beachten

Bei formularvertraglichen Kündigungsklauseln ist insbesondere § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu beachten: Die Kündigungsklausel darf sich nicht allzu weit von der gesetzlichen Regelung entfernen (z. B. keine fristlose Kündigung bei geringfügigen Zahlungsrückständen; keine verzugsunabhängige Kündigung; keine Kündigung bei leichten Vertragsverletzungen).

Das Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung bei Nichtgewährung des Gebrauchs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann bei der Geschäftsraummiete abbedungen werden. Die Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Vertragsverletzungen, Gefährdung der Mietsache oder unerlaubter Untervermietung und die Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann ebenfalls vertraglich abbedungen werden. Ebenso ist es möglich, vertragliche Kündigungsregelungen zu vereinbaren, die zugunsten des Vermieters von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Die in vielen Formularverträgen enthaltene Klausel, wonach der Vermieter zur Kündigung berechtigt sein soll, wenn sich der Mieter mit einer Monatsmiete "im Rückstand" befindet, ist allerdings unwirksam, weil danach eine Kündigung außerhalb der Voraussetzungen des Verzugs und damit eine verschuldensunabhängige Kündigung möglich wäre. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 307 BGB.[1]

 
Hinweis

Kündigung wegen Störung des Hausfriedens

Das für beide Vertragsteile geltende Kündigungsrecht wegen Störungen des Hausfriedens konnte bis zum 31.8.2001 nicht abweichend geregelt werden.[2] Seit dem 1.9.2001 sind bei der Geschäftsraummiete abweichende Regelungen möglich.

[1] BGH, Urteil v. 25.3.1987, VIII ZR 71/86, WuM 1987 S. 259 = NJW 1987 S. 2506.
[2] § 554a BGB a. F.

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