Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg verstößt eine Klausel in einem Formularmietvertrag, wonach die Kosten der "Vor-Ort-Betreuung des Objekts" auf den Gewerberaummieter umgelegt werden, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Begriff ist nämlich weder in der Betriebskostenverordnung noch durch gefestigte Rechtsprechung oder Handelspraxis definiert und er wird auch durch eine Verwendung nicht näher erläuterter Begriffe wie "Center-Management", "Raumkosten" oder "Allgemeiner Service" nicht so konkretisiert, dass der Mieter abschätzen könnte, welche Kosten konkret auf ihn zukommen werden.

Gleiches gilt für die formularvertragliche Überwälzung von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie von nicht näher spezifizierten Kosten der Wartung, die sich auf komplexe Anlagen wie Lüftung, Rauch-/Wärmeabzug, Klima/Kühlung, Wassersystem, Einbruchüberwachung, Gebäudetechnik, Kommunikation, Feuerschutz, Personenaufzüge, Fahrtreppen, Eingangs-/Türanlagen, Kundenzähl- sowie Werbeanlagen erstreckt. Solche Kosten können bei gewerblichen Mietverhältnissen – im Gegensatz zu Wohnraummietverhältnissen – grundsätzlich zwar umgelegt werden, allerdings bedarf die Umlegung der Angabe einer Kostenobergrenze.

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