Leitsatz

Der Geschäftsführer einer GmbH kann unter einer auflösenden Bedingung bestellt werden mit der Folge, dass sein Amt automatisch endet, sobald die Bedingung eintritt (§ 158 Abs. 2 BGB).

 

Sachverhalt

Anders als die überwiegende Meinung im Schrifttum hält der BGH eine auflösend bedingte Geschäftsführerbestellung für zulässig, weil die Rechtssicherheit dadurch nicht stärker berührt wird als bei einer anderen Form der Abberufung. Rechtliche Zweifel wie die, ob im Einzelfall die Bedingung eingetreten und damit die Geschäftsführerstellung beendet ist oder nicht, können ähnlich auch bei Abberufung aus wichtigem Grund, Amtsunfähigkeit oder- niederlegung oder bei Beendigung des zugrunde liegenden Dienstvertrags auftreten. Ebenso wenig sieht der BGH Gläubigerbelange oder rechtliche Interessen der GmbH beeinträchtigt. Sollte der Geschäftsführer nach Bedingungseintritt weiter rechtsgeschäftlich tätig werden, unterliegt er als "faktischer Geschäftsführer" den gleichen Pflichten wie ein ordentlicher Geschäftsführer. Der redliche Geschäftsverkehr hingegen kann auf die Eintragung im Handelsregister und die fortbestehende Vertretungsmacht vertrauen (§ 15 HGB).

Im entschiedenen Fall war vereinbart worden, dass das Amt des Geschäftsführers, der nach seiner Bestellung noch eine andere Tätigkeit mit einer Übergangsfrist abzuwickeln hatte, beendet sein sollte, falls dieser nicht ab einem bestimmten Zeitpunkt seine volle Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft zur Verfügung stellte.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 24.10.2005, II ZR 55/04. – Vgl. zum GmbH-Geschäftsführervertrag auch den Mustervertrag „GmbH-Geschäftsführer” auf der Praxishilfen-CD.

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