Leitsatz

Der Geschäftsführer einer GmbH kann unter einer auflösenden Bedingung bestellt werden.

 

Sachverhalt

Im verfahrensgegenständlichen Gesellschafterbeschluss einer GmbH heißt es unter anderem: "Stellt der Geschäftsführer X (Beklagter) ab dem 31.12.1996 nicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung, so scheidet er als Geschäftsführer aus der W-GmbH (Klägerin) aus; insoweit ist seine Bestellung zum Geschäftsführer befristet." Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieses Beschlusses. Der BGH hält die bedingte Bestellung für zulässig.

 

Entscheidung

Das Schrifttum lehnt die bedingte Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH überwiegend mit der Begründung als unzulässig ab, die Rechtssicherheit erfordere, dass für jedermann deutlich sei, welche Person die im öffentlichen Interesse stehenden Pflichten aus den §§ 41, 43 Abs. 3, 64 GmbHG zu erfüllen habe[1]. Diese Ansicht überzeugte den Senat aber nicht. Er hält die Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung für zulässig, weil dadurch Belange der Rechtssicherheit nicht in stärkerem Maße als bei einer anderen Form der Abberufung berührt werden[2].

§ 158 BGB sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abhängig zu machen. Mit Hilfe einer Bedingung können die Handelnden für spätere Entwicklungen durch eine darauf abgestimmte Regelung vorsorgen. Die Bedingung ist danach ein wichtiges Instrument der Vertragsgestaltung. Den mit der Vereinbarung einer Bedingung verbundenen Schwebezustand und die sich daraus ergebenden Unwägbarkeiten nimmt der Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf. Lediglich bestimmte Rechtsgeschäfte sind ausdrücklich als bedingungsfeindlich eingestuft[3]. Die Geschäftsführerbestellung zählt nicht hierzu.

Die auflösend bedingte Bestellung eines Geschäftsführers ist nicht deswegen mit besonderen Unsicherheitsfaktoren behaftet, weil die Frage, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht, kontrovers beurteilt werden kann. Ähnliches ist gleichermaßen in anderen Fällen denkbar, z.B. bei der Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund[4] oder bei Streitigkeiten über die Amtsfähigkeit des Betroffenen[5].

 

Praxishinweis

Der BGH sieht bei bedingten Geschäftsführerbestellungen keine Gefahren für den Gläubigerschutz. Schließlich unterliegt der nach Bedingungseintritt tätig bleibende "faktische" Geschäftsführer in vollem Umfang dem Pflichtenkreis eines ordentlichen Geschäftsführers und haftet für gesetzwidriges Verhalten, etwa bei einer Missachtung der Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG[6].

 

Link zur Entscheidung

BGH-Urteil vom 24.10.2005, II ZR 55/04

[1] Vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., München 2005, § 6 Rz. 34 m.w.N.
[2] So auch die Mindermeinung in der Literatur, vgl. etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., München 2000, § 38 Rz. 38b m.w.N.
[3] Z.B. Auflassung eines Grundstücks, § 925 Abs. 2 BGB; die Eheschließung, § 1311 Satz 2 BGB
[5] Vgl. BGH-Urteil vom 1.7.1091, II ZR 292/90, NJW 1991, S. 2566
[6] Vgl. dazu BGH-Urteil vom 27.6.2005, II ZR 113/03, INF 2005, S. 653

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge