Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Pflicht zur Überwachung der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH durch den Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
Die Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG, bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, setzt nicht erst dann ein, wenn eine Jahres- oder Zwischenbilanz vorliegt; der Geschäftsführer hat vielmehr die wirtschaftliche Lage der GmbH laufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer kritischen Entwicklung einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen.
Fundstellen
Haufe-Index 714234 |
BB 1995, 975 |
ZIP 1995, 560 |
GmbHR 1995, 299 |
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