Ob der Gesellschafter-Geschäftsführer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausübt, ist für steuerliche Zwecke grundsätzlich nicht maßgebend.

Ist der Arbeitgeber von der Versicherungspflicht des Geschäftsführers ausgegangen und hat er seinen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag steuerfrei gezahlt[1], sind die an den Arbeitgeber zurückgezahlten Arbeitgeberanteile für den Geschäftsführer kein Arbeitslohn, wenn nachträglich festgestellt wird, dass keine Versicherungspflicht bestand. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die erstatteten Beträge nicht an den Geschäftsführer weitergibt und dass der Geschäftsführer keine Versicherungsleistungen erhalten hat.[2]

An den Geschäftsführer zurückgezahlte Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind für den Lohnsteuerabzug ebenfalls ohne Bedeutung. Allerdings werden im Jahr der Erstattung gleichartige Sonderausgaben des Arbeitnehmers (hier: des Geschäftsführers) mit den erstatteten Beträgen verrechnet.

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