Leitsatz

Gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer für Grundbesitzabgaben nach dem kommunalen Abgabenrecht

 

Normenkette

§ 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG; § 227 AO; § 133 BGB

 

Kommentar

  1. Bei Grundbesitzabgaben (hier: Abfall-, Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebühren), die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind und gesamtschuldnerisch anfallen, ist der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt.
  2. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH v. 2.6.2005, V ZB 32/05, ZMR 2005, 547 = NJW 2005, 2061) hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
 

Link zur Entscheidung

BVerwG v. 11.11.2005, 10 B 65.05, ZMR 3/2006, 242 BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005, 10 B 65.05

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