Leitsatz

Die Parteien waren geschiedene Eheleute.

Die Klägerin nahm den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB wegen veruntreuender Unterschlagung bezüglich eines zu Ehezeiten von den Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehens in Anspruch, weil dieser nach ihrer Behauptung die Darlehenssumme abredewidrig für eigene Zwecke in Anspruch genommen hatte. Hilfsweise stützte sie den Klageanspruch auf einen familienrechtlichen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der von ihr ab Juli 2002 allein geleisteten Darlehensraten von monatlich 350,56 EUR. Soweit der geltend gemachte Anspruch in Höhe der eingeklagten 19.585,00 EUR aus diesem Darlehen nicht vollständig hergeleitet werden konnte, machte die Klägerin weiter hilfsweise Ausgleichsansprüche aus drei weiteren von ihr allein bedienten gemeinsamen Darlehen in Höhe eines hälftigen Gesamtbetrages von 7.646,56 EUR und eines Erstattungsbetrages von 3.573,73 EUR im Zusammenhang mit dem Verkauf des gemeinsamen Hauses geltend.

Der Beklagte hat erstinstanzlich eine zweckfremde, abredewidrige Verwendung der Darlehenssumme bestritten und bezüglich des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf eine angebliche anderweitige Regelung im Güterrechtsverfahren hingewiesen. Das LG hat die Klage abgewiesen unter Hinweis darauf, dass die Klägerin nicht habe beweisen können, dass der Beklagte die Darlehenssumme abredewidrig verwandt habe. Auch ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehe nicht, da die Parteien im Rahmen des Güterrechtsverfahrens eine anderweitige Vereinbarung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB in Form eines Vergleichs getroffen hätten.

Gegen das Urteil des LG wandte sich die Klägerin mit der Berufung. Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte das LG zu Recht die Zahlungsklage der Klägerin abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB stehe ihr gegen den Beklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch scheitere schon daran, dass die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen für eine veruntreuende Unterschlagung dargetan habe.

Die Klägerin gehe allerdings zutreffend davon aus, dass sie - wie "hilfsweise" begehrt - nach § 426 Abs. 1 BGB im Rahmen des familienrechtlichen Gesamtschuldnerausgleichs verlangen könne, dass der Beklagte die Hälfte der Belastungen aus dem Darlehen zu tragen habe und ausgleichspflichtig sei, soweit die Klägerin hieraus Leistungen durch Bedienen der Raten erbracht hatte.

Eine anderweitige Regelung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB hätten die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart. Insbesondere könne nicht angenommen werden, dass mit dem "Zugewinnausgleich" im Güterrechtsverfahren auch diese Ansprüche erledigt sein sollten.

Hiervon könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens eine Auskunft über ihr Endvermögen abgegeben hätte, in der sie unter Hinweis auf eine an sich gegebene Gesamtschuld gemeinsame Verbindlichkeiten voll zu Lasten ihres Endvermögens eingesetzt und der Beklagte seinen Klageanspruch auf Zahlung des Zugewinns auf die Grundlage der Auskunft der Klägerin zu ihrem Endvermögen gestellt hätte. Darin läge dann die - stillschweigend abgeschlossene - Vereinbarung, dass der Beklagte auf der Grundlage der Endvermögensauskunft eine Kürzung seines Zugewinnausgleichsanspruchs hinnehme und im Innenverhältnis aus der gesamtschuldnerischen Haftung entlassen werde (so OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1195 ff.; vgl. auch BGH, 1987-09-30, IVb ZR 94/86, FamRZ 1987, 1239). Vorliegend verhalte es sich aber so, dass zwar die Klägerin die Forderung zunächst voll auf ihrer Seite in die Ausgleichsberechnung eingesetzt habe, der Beklagte dies aber gerade nicht akzeptiert habe, so dass eine konkludente einvernehmliche Regelung dieser streitigen Position ausscheide. Vielmehr hätten die Parteien im Güterrechtsverfahren sodann heftigst über die Berechtigung von Ausgleichs- bzw. Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten wegen dieses Darlehens gestritten. Von einer anderweitigen (konkludenten) Regelung könne bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden. Diese könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin nunmehr die alleinige Haftung ggü. der Bank übernommen habe. Auch hieran fehle es an einem feststellbaren Einvernehmen.

Rein rechnerisch ergab sich nach Auffassung des OLG ein Ausgleichsanspruch der Klägerin aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB i.H.v. 5.943,11 EUR, der jedoch durch wirksame Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung erloschen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 20.07.2010, 4 U 30/09

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