Leitsatz

Gesamtschuldhaftung der Eigentümer für Kosten der Straßenreinigung sowie Müllentsorgung

 

Normenkette

§ 16 WEG; §§ 421, 305 ff. BGB; § 4 Abs. 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz

 

Kommentar

  1. Bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses haften Wohnungseigentümer für Kosten der Straßenreinigung sowie Müllentsorgung als Gesamtschuldner.
  2. Für den Vertragsschluss bedarf es bei Anschluss- und Nutzungszwang keiner ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über die Einbeziehung der Leistungsbestimmungen (a.A. noch KGR 2004, 321).
  3. Die Stadt ist nicht verpflichtet, Einzelverträge abzuschließen.
 

Link zur Entscheidung

KG v. 2.12.2004, 8 U 119/04, ZMR 6/2005, 472KG Berlin, Urteil vom 02.12.2004, 8 U 119/04

Anmerkung

Laut Anm. der Redaktion ZMR zu dieser Entscheidung ist auf den Aufsatz von Elzer (ZMR 2004, 873) zu Dauerschuldverhältnissen und zur Sondernachfolge hinzuweisen, zur gesamtschuldnerischen Haftung der Eigentümer auf den Beschluss des AG Hamburg-Blankenese v. 2.3.2004, 506 II 20/03, ZMR 2004, 783 mit Anm. Rau.

Vgl. nunmehr jedoch BGH v. 2.6.2005, V ZB 32/05, ZMR 7/2005, 547, zur Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft und zum grundsätzlichen Ausschluss einer Gesamtschuldhaftung der einzelnen Eigentümer.

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