Tenor

1. Die in der Eigentümerversammlung vom 21.5.03 zu Top 4 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt:

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner nach einem Gegenstandswert von 60.000 Euro.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche gegen die Verwaltung bleiben von der Kostenentscheidung unberührt.

 

Tatbestand

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …, der von der Firma … verwaltet wird.

Die Beteiligten streiten schon seit Jahren über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an den Fassaden der verschiedenen Gebäude. Nachdem in den vergangenen Jahren zunächst einige der Fassaden saniert wurden, war mit Beschluss vom 28.10.1998 beschlossen worden, die Instandsetzungsarbeiten auszusetzen. Die Eigentümergemeinschaft hatte weiter einen Sanierungsbeauftragten eingesetzt. Ferner wurde von Herrn … ein Gutachtern zu den notwendigen Sanierungsarbeiten erstellt.

Mit Schreiben vom 7.5.2003 (Bl. 283 d.A.) lud die Verwaltung zur Eigentümerversammlung vom 21.5.2003 ein. Zu Tagesordnungspunkt 4 heißt es in der Einladung:

”Berichterstattung über die Fassadeninstandsetzungsarbeiten von einzelnen Wänden der Häuser Heydornweg 4 und 9 sowie Besprechung und Beschlussfassung über das weitere Vorgehen hinsichtlich der Ausführung der erforderlichen Fassadeninstandsetzungsarbeiten an den übrigen Häusern.

Es wird folgender Antrag gestellt:

Der Beschluss zur Aussetzung der Instandsetzungsarbeiten vom 28.10.1998 wird aufgehoben. Die Instandsetzung der noch verbleibenden Fassaden hat in den Jahren 2004 und 2005 zu erfolgen. Die damals geplante Kreditaufnahme seitens der Eigentümergemeinschaft wird nicht erfolgen und die Finanzierung der Arbeiten hat durch jährliche Umlagen in Höhe von jeweils EUR 250.000, verteilt nach Miteigentumsanteilen, in den Jahren 2004 und 2005 zu erfolgen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Umlagen in den Jahren 2004 und 2005 zu erheben und die Fälligkeiten festzulegen”.

Zu diesem Tagesordnungspunkt wurden in der vorgenannten Eigentümerversammlung unter dem Tagesordnungspunkt 4 mehrere Beschlüsse gefasst, deren Ungültigerklärung mit dem vorliegenden Verfahren von den Antragstellern begehrt wird.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung (Bl. 294 d.A.) Bezug genommen.

Die Antragsteller rügen die fehlende Bestimmtheit der Beschlüsse. Es sei nicht ersichtlich, welche Arbeiten im Einzelnen beschlossen worden seien. Aus dem Beschluss ergebe sich weder ein konkretes Leistungsverzeichnis, noch ein konkretes Planungskonzept oder Hinweise darauf, nach welchen Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden sollten. Ein weiteres Manko des Beschlusses liege darin, dass nicht mehrere konkrete Kostenangebote eingeholt worden seien. Darüber hinaus sei die Kompetenz für die Vergabe der Aufträge in unzulässiger Weise auf die Verwaltung übertragen worden.

Schließlich berücksichtige der Beschluss nicht, dass die Interessen der einzelnen Wohnungseigentümer dadurch verletzt seien, dass alle Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch haften. Angesichts der Größenordnung der in Auftrag zu gebenden Arbeiten liege nur dann eine ordnungsgemäße Verwaltung vor, wenn sichergestellt sei, dass eine Haftung der einzelnen Eigentümer lediglich nach Miteigentumsanteilen erfolge.

Die Antragsteller beantragen,

wie erkannt.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie tragen vor, allen Miteigentümern der Wohnungseigentumsanlage sei bekannt gewesen, welche Arbeiten ausgeführt werden sollten. Das Gutachten des Sachverständigen … sei allen bekannt bzw. habe für alle Miteigentümer die Möglichkeit bestanden, sich entsprechend zu informieren. Schließlich sei der Beschluss auch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten hinreichend konkret. Bezüglich der an den Fassaden auszuführenden Arbeiten seien in den vergangenen Jahren Angebote eingeholt worden. Der günstigste Anbieter sei daraufhin gefragt worden, ob er seine Leistungen weiter anbieten wolle. Dies habe die Firma … mit Schreiben vom 9.4.03 mit der Maßgabe bestätigt, dass ein Inflationsausgleich von 13 % auf das ursprüngliche Angebot geltend gemacht werde. Die Leistungsverzeichnisse der früheren Angebote und der entsprechende Schriftverkehr sei ebenfalls allen Miteigentümern bekannt gewesen. Insoweit bestehe nach dem Beschluss auch keine Unklarheit darüber, welche Arbeiten und zu welchem Preis diese durchgeführt werden sollen.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.9.2003 hat der Verwalter Herr … ergänzend ausgeführt, dass die durchzuführenden Maßnahmen inhaltlich durch das Gutachten … in Verbindung mit den Ausführungen des Sanierungsbeauftragten Vollbracht bestimmt seien. Über nichts anderes sei bei der Eigentümerversammlung gesprochen worden. Die Ausführungen des Herrn … seien allen Eigentümern zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die unter dem Tagesordnungspunkt 4 getroffenen Beschlüsse waren für ungültig zu erklären, da sie n...

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