Gemäß § 72 Abs. 7 BetrVG bestimmt sich das Stimmengewicht der Mitglieder der GesJAV jeweils nach der Zahl der Auszubildenden und Jugendlichen des entsendenden Betriebs. Entscheidend ist dabei die Zahl derjenigen, die bei der letzten Wahl der JAV des jeweiligen Betriebs in die Wählerliste eingetragen waren, nicht die Zahl der gegenwärtig im entsendenden Betrieb jeweils Beschäftigten.

Das einzelne Mitglied kann die ihm zustehende Stimme nur einheitlich abgeben, eine Aufspaltung ist nicht möglich.

Das einzelne Mitglied der GesJAV ist bei seiner Stimmabgabe an Vorgaben und Weisungen der entsendenden JAV nicht gebunden.

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