Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 100 EUR; sie hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Vom 19.07.2009 bis zum 22.08.2009 nimmt die Raumpflegerin unbezahlten Urlaub und erzielt im Juli 2009 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 65 EUR und im August 2009 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 25 EUR.

Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Juli 2009 beträgt 155 EUR (30 SV-Tage); die Beiträge zur Rentenversicherung sind wie folgt aufzubringen:

Mindestbeitrag (19,9 % von 155,00 EUR =) 30,85 EUR
./. Arbeitgeberbeitragsanteil (15 % von 65,00 EUR =) 9,75 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil   21,10 EUR

Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für August 2009 beträgt 139,50 EUR (27 SV-Tage vom 01.08.2009 bis zum 18.08.2009 und vom 23.08.2009 bis zum 31.08.2009); die Beiträge zur Rentenversicherung sind wie folgt aufzubringen:

Mindestbeitrag (19,9 % von 139,50 EUR =) 27,76 EUR
./. Arbeitgeberbeitragsanteil (15 % von 25,00 EUR =) 3,75 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil   24,01 EUR
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0

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