(1) 1Über die Verwaltungsbestimmungen, die den Gerichtsvollzieherdienst betreffen, sind Generalakten zu führen. 2Sie sind wie folgt aufzugliedern:
1. |
Gerichtsvollzieherdienst im Allgemeinen, |
2. |
Kostenwesen, |
3. |
Zustellungen, |
4. |
Zwangsvollstreckungen, |
5. |
5. Wechsel- und Scheckproteste, |
6. |
6. öffentliche Versteigerungen, |
7. |
7. Einziehung von Gerichtskosten und Geldbeträgen nach § 1 Absatz 1 EBAO, |
8. |
Elektronische Datenverarbeitung. |
(2) Die Generalakten sind entsprechend zu beschriften.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen