(1) Die Länder dürfen das Formular in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.

 

(2) 1Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Formular kann dieses elektronisch ausgelesen werden. 2Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.

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