(1) 1Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. 2Das Formular besteht aus den folgenden Teilen:

 

1.

Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen,

 

2.

Forderungsaufstellung (Anlage 1),

 

3.

Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2).

 

(2) 1Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. 2Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.

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