1.

Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen (§ 892a ZPO).

 

2.

1Die gerichtliche Anordnung gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz ist ein vollstreckbarer Schuldtitel; er muss daher insbesondere auch dem Schuldner vor Beginn der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zugestellt werden, die auf Beseitigung des Widerstandes gerichtet ist. 2Abweichend von der Regel der §§ 76 und 77 ist die Vollstreckung einer Anordnung des Familiengerichts gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz gemäß § 64b Abs. 2 Satz 2 FGG oder die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung des Familiengerichts nach § 64b Abs. 3 Satz 1 FGG gemäß § 64b Abs. 3 Satz 3 FGG auch zulässig, bevor die Entscheidung dem Antragsgegner, das heißt dem Schuldner, zugestellt ist, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. 3Hat das Gericht die Anordnung nach § 64b Abs. 2 Satz 2 FGG getroffen, wird die Entscheidung auch in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. 4Das gleiche gilt, wenn einstweilige Anordnungen nach § 64b Abs. 3 Satz 3 FGG ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. 5Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 64b Abs. 3 Satz 1 FGG gilt zugleich als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und zur Vollziehung, wenn die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde. 6Verlangt der Antragsteller in diesem Fall von dem Gerichtsvollzieher, die Zustellung nicht vor der Vollziehung durchzuführen, so ist der Gerichtsvollzieher an dieses Verlangen gebunden.

 

3.

1Der Gerichtsvollzieher wird zur Beseitigung der Zuwiderhandlung durch den Besitz einer Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung ermächtigt. 2Er prüft nach dessen Inhalt selbständig, ob und wieweit das Verlangen des Gläubigers gerechtfertigt erscheint. 3Zuwiderhandlungen des Schuldners muss der Gerichtsvollzieher unter Beachtung der §§ 758 Abs. 3, 759 ZPO, nötigenfalls mit Gewalt, jedoch unter Vermeidung jeder unnötigen Härte, überwinden.

 

4.

Das Protokoll über die Vollstreckung muss die Zuwiderhandlung des Schuldners, die bei der Vollstreckung anwesenden Personen und die von dem Gerichtsvollzieher angewandten Zwangsmaßregeln bezeichnen.

[1] (§ 892a ZPO, § 1 Gewaltschutzgesetz, § 64b FGG)

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