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1Gepfändetes oder ihm gezahltes Geld liefert der Gerichtsvollzieher nach Abzug der Vollstreckungskosten unverzüglich an den Gläubiger ab (§ 815 Abs.1 ZPO) oder hinterlegt es, sofern die Hinterlegung erfolgen muss (§ 196). 2Ist dem Gläubiger Prozesskostenhilfe bewilligt und reicht der gepfändete oder gezahlte Geldbetrag nicht zur Tilgung der Forderung des Gläubigers und der Vollstreckungskosten aus, so beachtet der Gerichtsvollzieher die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 GvKostG. |
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