1. |
1Von der bevorstehenden Zwangsvollstreckung benachrichtigt der Gerichtsvollzieher den Schuldner vorher - unbeschadet des § 187 Nr. 1 Satz 2 - nur in den Fällen des § 180. 2Jedoch kann der Gerichtsvollzieher einen Schuldner vor der Vornahme einer Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die Kosten der Zwangsvollstreckung auffordern, binnen kurzer Frist zu leisten oder den Leistungsnachweis zu erbringen, wenn die Kosten der Zwangsvollstreckung in einem Missverhältnis zu dem Wert des Vollstreckungsgegenstandes stehen würden und der Gerichtsvollzieher mit gutem Grund annehmen kann, dass der Schuldner der Aufforderung entsprechen wird. |
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