Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG | ||
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4110 | Verfahren im Allgemeinen | 1,0 | ||
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Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war. |
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4113 | Gerichtsbescheid (§ 105 SGG), Grundurteil als Zwischenurteil (§ 202 SGG i.V.m. § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG i.V.m. § 302 ZPO) | 1,0 | ||
4114 | Endurteil, soweit die Gebühr 4113 entstanden ist | 1,5 | ||
4115 | Endurteil, soweit die Gebühr 4113 nicht entstanden ist | 2,5 | ||
4118 | Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 4114 oder 4115 entstanden ist | 1,5 | ||
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4120 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 | ||
4121 | Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss oder die Anordnung einer Beweiserhebung unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist: |
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Die Gebühr 4120 ermäßigt sich auf | 0,5 | ||
4123 | Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG, Grundurteil als Zwischenurteil (§ 202 SGG i.V.m. § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG i.V.m. § 302 ZPO) | 1,5 | ||
4124 | Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 entstanden ist | 1,5 | ||
4125 | Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 nicht entstanden ist | 3,0 | ||
4128 | Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 4124 oder 4125 entstanden ist | 1,5 | ||
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4130 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | ||
4131 | Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: |
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Die Gebühr 4130 ermäßigt sich auf | 0,5 | ||
4133 | Urteil, das die Instanz abschließt | 3,0 | ||
4138 | Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO | 1,5 |
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