Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
1. Prozessverfahren erster Instanz
4110 Verfahren im Allgemeinen 1,0

 

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war.

 

4113 Gerichtsbescheid (§ 105 SGG), Grundurteil als Zwischenurteil (§ 202 SGG i.V.m. § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG i.V.m. § 302 ZPO) 1,0
4114 Endurteil, soweit die Gebühr 4113 entstanden ist 1,5
4115 Endurteil, soweit die Gebühr 4113 nicht entstanden ist 2,5
4118 Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 4114 oder 4115 entstanden ist 1,5
2. Berufungsverfahren
4120 Verfahren im Allgemeinen 1,5
4121 Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss oder die Anordnung einer Beweiserhebung unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist:

 

 

Die Gebühr 4120 ermäßigt sich auf 0,5
4123 Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG, Grundurteil als Zwischenurteil (§ 202 SGG i.V.m. § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG i.V.m. § 302 ZPO) 1,5
4124 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 entstanden ist 1,5
4125 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 nicht entstanden ist 3,0
4128 Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 4124 oder 4125 entstanden ist 1,5
3. Revisionsverfahren
4130 Verfahren im Allgemeinen 2,0
4131 Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:

 

 

Die Gebühr 4130 ermäßigt sich auf 0,5
4133 Urteil, das die Instanz abschließt 3,0
4138 Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO 1,5

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