Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
1. Prozeßverfahren erster Instanz
2110 Verfahren im allgemeinen 1,0

 

Die Gebühr entfällt bei

 

 

a) Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich;

 

 

b) Zurücknahme des Antrags nach § 47 VwGO vor Ablauf des Tages, an dem die Erwiderung des Antragsgegners bei Gericht eingeht.

 

2111 Zurücknahme der Klage in einem Verfahren nach § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf einer Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO:

 

 

Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf 0,5
2113 Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO), Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO, Grundurteil (§ 111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO) 1,0
2114 Endurteil, soweit die Gebühr 2113 entstanden ist 1,5
2115 Endurteil, soweit die Gebühr 2113 nicht entstanden ist 2,5
2116 Entscheidungen nach § 47 VwGO 2,5
2118 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 2114 oder 2115 entstanden ist 1,5
2119 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO in einem Verfahren nach § 93a Abs. 2 VwGO, wenn das Verfahren vor Ablauf einer Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO beendet wird:

 

 

Die Gebühr 2118 ermäßigt sich auf 0,75
2. Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung, Berufungsverfahren
2120 Verfahren über die Zulassung der Berufung:

 

 

Soweit der Antrag abgelehnt wird 1,0
2121 Berufungsverfahren im allgemeinen 1,5
2122 Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich:

 

 

Die Gebühr 2121 ermäßigt sich auf 0,5
2123 Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO, Beschluß nach § 130a VwGO, Grundurteil (§ 111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO) 1,5
2124 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 2123 entstanden ist 1,5
2125 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 2123 nicht entstanden ist 3,0
2128 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 2124 oder 2125 entstanden ist 1,5
3. Revisionsverfahren
2130 Verfahren im allgemeinen 2,0
2131 Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich:

 

 

Die Gebühr 2130 ermäßigt sich auf 0,5
2132 Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO 1,5
2133 Urteil, das die Instanz abschließt 3,0
2138 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO 1,5

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