Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG | ||
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2110 | Verfahren im allgemeinen | 1,0 | ||
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Die Gebühr entfällt bei |
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2111 | Zurücknahme der Klage in einem Verfahren nach § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf einer Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO: |
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Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf | 0,5 | ||
2113 | Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO), Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO, Grundurteil (§ 111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO) | 1,0 | ||
2114 | Endurteil, soweit die Gebühr 2113 entstanden ist | 1,5 | ||
2115 | Endurteil, soweit die Gebühr 2113 nicht entstanden ist | 2,5 | ||
2116 | Entscheidungen nach § 47 VwGO | 2,5 | ||
2118 | Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 2114 oder 2115 entstanden ist | 1,5 | ||
2119 | Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO in einem Verfahren nach § 93a Abs. 2 VwGO, wenn das Verfahren vor Ablauf einer Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO beendet wird: |
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Die Gebühr 2118 ermäßigt sich auf | 0,75 | ||
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2120 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: |
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Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 | ||
2121 | Berufungsverfahren im allgemeinen | 1,5 | ||
2122 | Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich: |
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Die Gebühr 2121 ermäßigt sich auf | 0,5 | ||
2123 | Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO, Beschluß nach § 130a VwGO, Grundurteil (§ 111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO) | 1,5 | ||
2124 | Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 2123 entstanden ist | 1,5 | ||
2125 | Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 2123 nicht entstanden ist | 3,0 | ||
2128 | Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 2124 oder 2125 entstanden ist | 1,5 | ||
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2130 | Verfahren im allgemeinen | 2,0 | ||
2131 | Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich: |
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Die Gebühr 2130 ermäßigt sich auf | 0,5 | ||
2132 | Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO | 1,5 | ||
2133 | Urteil, das die Instanz abschließt | 3,0 | ||
2138 | Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO | 1,5 |
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