Leitsatz

Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird durch die Zustellung der Klage an den Verwalter der WEG gewahrt. Dass die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht nachgereicht werden, ändert daran nichts. Werden die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der übrigen Eigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht jedoch nicht nachgereicht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Zulässigkeitsmangel kann jedoch noch im Berufungsrechtszug geheilt werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.5.2011 – V ZR 99/10

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