Leitsatz

Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf als Inanspruchnahme des Alleingebrauchs an Teilen des Gemeinschaftseigentums der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.

 

Fakten:

Die Eigentümerin der Erdgeschosswohnung hatte im Treppenhaus vor ihrer Wohnung eine Garderobe an der Wand befestigt. Daneben hatte sie einen Kleiderschrank, eine Kommode und zeitweise auch einen Schirmständer aufgestellt. Darüber hinaus wurden unter der Garderobe Schuhe abgestellt. Eine andere Wohnungseigentümerin störte sich an diesen Utensilien und stellte auf einer Eigentümerversammlung einen Antrag zur Beschlussfassung, die Räumung des Treppenhauses zu beschließen. Dieser erhielt jedoch keine Mehrheit. Dennoch begehrte die Wohnungseigentümer in nunmehr gerichtlich die Entfernung dieser Gegenstände. Dem entsprechenden Antrag der Wohnungseigentümerin wurde durch das Gericht entsprochen. Das Treppenhaus steht gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum, weil es dem Zugang zu den Wohnungen und damit dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient. Das Anbringen der Garderobenelemente an den Wänden des Treppenhauses ist eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, weil es keine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung darstellt. Die bauliche Veränderung kann ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer nur dann vorgenommen werden, wenn deren Rechte nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Vorliegend musste eine derartige Beeinträchtigung bejaht werden, da die übrigen Eigentümer an dem ihnen zustehenden Mitgebrauch des Treppenhauses behindert oder teilweise ausgeschlossen wurden. Darüber hinaus widersprach auch das Anbringen der Garderobenelemente im Eingangsbereich der Wohnanlage und dessen Umgestaltung zu einem offenen Garderobenraum einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Treppenhauses. Mit dieser Maßnahme hatte die Wohnungseigentümerin Alleinbesitz an einem Teil des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Treppenhauses begründet und insoweit die übrigen Wohnungseigentümer von dem ihnen grundsätzlich zustehenden Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 15.03.2006, 34 Wx 160/05

Fazit:

Der Beseitigungsanspruch scheiterte vorliegend auch nicht an dem nicht angefochtenen Eigentümerbeschluss, mit dem beschlossen wurde, dass das Treppenhaus nicht geräumt werden soll. Dieser Beschluss entfaltete jedenfalls keine Sperrwirkung für den gerichtlichen Beseitigungsantrag. Denn in dem Beschluss haben die Eigentümer lediglich beschlossen, nicht gemeinschaftlich gegen die Garderobe im Treppenhaus vorzugehen. Der individuelle Anspruch und das Recht des Einzelnen, diesen durchzusetzen, bleiben davon unberührt.

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