Normenkette

§ 10 Abs. 1 WEG, 15 Abs. 1 und 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1.Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf als Inanspruchnahme des Alleingebrauchs an Teilen des Gemeinschaftseigentums der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Es kommt auch nicht darauf an, ob der betreffende Treppenabsatz, auf dem sich die Garderobe befindet, von den übrigen Wohnungseigentümern genutzt wird oder nicht.

In allen drei Instanzen wurden deshalb die Antragsgegner gem. § 1004 Abs. 1, Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG zur Beseitigung der Garderobenanlage verpflichtet.

Eine solche Umgestaltung - auch im Bereich eines oberen Treppenabsatzes - zu einem offenen Garderobenraum widerspricht einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Treppenhauses, da mit einer solchen Maßnahme an einem Teil des gemeinschaftlichen Eigentums Alleinbesitz begründet wird und insoweit die übrigen Eigentümer von dem ihnen grunsätzlich zustehenden Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums ( § 13 Abs. 2 WEG) ausgeschlossen werden. Ein anderes Ergebnis liefe auf die Begründung eines Sondernutzungsrechts hinaus und erfordere daher eine Vereinbarung aller Eigentümer gem. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG.

Ob von den restlichen Eigentümern der besagte Treppenabsatz im Obergeschoss tatsächlich benutzt werde, spiele keine Rolle, da jedenfalls alle Eigentümer gem. § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten auch dieses Gebäudeteils des Gemeinschaftseigentums gemeinschaftlich mitzutragen hätten.

2. Auch wenn es der Antragstellerseite primär darauf angekommen sei, Mitbewohner wegen mangelnder Rücksichtnahme im täglichen Zusammenleben zu "disziplinieren", reiche dies nicht aus, um ihr Beseitigungsverlangen rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen.

3.Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 2.000,- angeordnet.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 19.02.1998, 2Z BR 135/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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