Leitsatz

Bleiben Beschlüsse der Eigentümerversammlung über die Vorbereitung und Durchführung der Behebung eines Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums (Undichtigkeit eines Flachdachs) unangefochten, so kann ein einzelner Wohnungseigentümer die übrigen nicht wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung auf Schadensersatz (Mietausfall) mit der Begründung in Anspruch nehmen, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen seien verzögert worden.

 

Fakten:

Der Eigentümer einer im Obergeschoss unterhalb eines Flachdachs gelegenen Wohnung nimmt vorliegend die übrigen Wohnungseigentümer auf Schadensersatz wegen der Verzögerung der Sanierung dieses Dachs in Anspruch. Tatsächlich jedoch hatte die Eigentümergemeinschaft konkrete Sanierungsmaßnahmen beschlossen, die von dem Eigentümer nunmehr für nicht ausreichend angesehen werden. Gleichfalls aber hatte er den entsprechenden Eigentümerbeschluss nicht angefochten. Macht ein Wohnungseigentümer von seinem Beschlussanfechtungsrecht jedoch keinen Gebrauch, muss er den Ausschluss seiner Rechte im Hinblick auf eine mögliche Rechtswidrigkeit des Eigentümerbeschlusses hinnehmen. Dann ist es ihm auch versagt, aus denselben Gründen, die eine Anfechtbarkeit der Beschlussfassung hätte begründen können, die übrigen Wohnungseigentümer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2005, 15 W 402/04

Fazit:

Eigentümerbeschlüsse haben rechtsgestaltende Wirkung für das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer. Diese Wirkung ist umfassend und kann nur durch Ungültigerklärung des Beschlusses im Anfechtungsverfahren beseitigt werden.

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