Leitsatz

Durch Teilungserklärung oder Vereinbarung können der Eigentümerversammlung zustehende Entscheidungsbefugnisse auf andere Gremien (hier: großer Verwaltungsbeirat für 4 WEG) übertragen werden.

 

Fakten:

Zu dem Komplex der Wohnungseigentumsgemeinschaftsanlage Gehören vorliegend insgesamt vier Wohnungseigentümergemeinschaften, die laut Teilungserklärungen einen großen Verwaltungsbeirat bilden, der zur Klärung von Fragen zuständig ist, die mit der Nutzung beziehungsweise Mitbenutzung sowie Kostenverteilung und sonstigen Maßnahmen der Gemeinschaftseinrichtungen und des gemeinschaftlichen Eigentums befasst ist. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine der Eigentümergemeinschaften verpflichtet ist, sich an den Kosten für die Anbringung einer Hochgangsbrüstungsabdeckung zu beteiligen, deren Anbringung zur Sanierung des Hochgangs von dem großen Verwaltungsbeirat beschlossen worden ist. Die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft sind jedenfalls der Auffassung, der große Verwaltungsbeirat habe gar keine entsprechende Beschlusskompetenz. Das sahen die Richter allerdings anders. Denn grundsätzlich bestehen keine Bedenken dagegen, Beschlusskompetenzen auf ein bestimmtes Gremium zu übertragen, da sich bereits auf Grundlage des WEG ergibt, dass in der Teilungserklärung abweichende Beschlussorgane bestimmt werden können und es vor allem bei Mehrhaus-Anlagen und besonders großen Anlagen sinnvoll sein kann, bestimmte Beschlussfassungen einem größeren Gremium zu übertragen, um die Beschlussfähigkeit zu gewährleisten. Aus den Teilungserklärungen ergibt sich vorliegend außerdem, dass die Beschlusskompetenz des großen Verwaltungsbeirats gerade deshalb gewählt worden ist, um zu vermeiden, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaften wechselseitig blockieren und keine Beschlüsse bezüglich des Gemeinschaftseigentums zustande kommen, weil einzelne Wohnungseigentümergemeinschaften sich nicht an den Kosten der Unterhaltung des Gemeinschaftseigentums beteiligen wollen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2007, 4 W 57/07

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung, wonach durchaus durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer Kompetenzen der Wohnungseigentümer auf ein besonderes Gremium übertragen werden können. Die Entscheidung verdeutlicht weiter, dass einem derartigen Gremium auch Beschlusskompetenzen übertragen werden können, sodass dieses für die Eigentümergemeinschaften bindende Entscheidungen treffen kann. Dass damit Entscheidungen einzelner Wohnungseigentümergemeinschaften, die Beschlüssen dieses Gremiums zuwiderlaufen, hinfällig werden, ist selbstverständlich. Andernfalls würde sich eine Situation ergeben, bei der der Bestand der gesamten Wohnungseigentumsanlage gefährdet wäre, weil keine Beschlüsse etwa bezüglich der Ins tandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums getroffen werden könnten, wenn sich eine Eigentümergemeinschaft weigern würde, sich an den Kosten der Instandhaltung gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen.

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