Zwar ist die Fälligkeit der von Wohnungseigentümern zu leistenden Zahlungen – egal, ob es sich um die Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans, Beiträge zu beschlossenen Sonderumlagen oder Nachzahlungen auf die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossene Abrechnungsspitze handelt – in aller Regel kalendermäßig bestimmt, weshalb säumige Wohnungseigentümer nach der Bestimmung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug geraten. Freilich aber dürfte bereits aus den aus dem Gemeinschaftsverhältnis folgenden Treuepflichten zumindest eine Mahnung vor Erhebung einer Zahlungsklage durch die Gemeinschaft angemessen sein.

Im Allgemeinen enthalten Verwalterverträge entsprechende Sondervergütungsregelungen für Mahnungen säumiger Wohnungseigentümer. Nach herrschender Meinung ist dies auch zulässig, allerdings nicht unumstritten. Verneint wird die Zulässigkeit entsprechender Sonderhonorare zugunsten des Verwalters für Mahnungen säumiger Wohnungseigentümer, weil Mahnungen zu den gesetzlichen Aufgaben des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gehörten und damit bereits mit dem Grundverwalterentgelt abgegolten seien.[1]

Unabhängig von etwaigen verwaltervertraglichen Unwägbarkeiten können die Wohnungseigentümer freilich vereinbaren, dass eine Mahnpauschale vom säumigen Hausgeldschuldner zu zahlen ist. Die Wohnungseigentümer können in diesem Zusammenhang auch vereinbaren, dass diese Mahnpauschale im Verwaltervertrag zugunsten des jeweiligen Verwalters geregelt werden kann.

 
  "Gerät ein Wohnungseigentümer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist er vor Erhebung einer entsprechenden Zahlungsklage maximal zweimal anzumahnen. Für jede Mahnung fällt eine Mahnpauschale in Höhe von 15,00 EUR an, die vom jeweils zu mahnenden Wohnungseigentümer zu zahlen ist. Im Verwaltervertrag kann geregelt werden, dass die Mahnpauschale als Sondervergütung dem Verwalter zufließen soll. Die Höhe der Mahnpauschale kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss geändert werden."

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