Die Kosten der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung von Bestandteilen des Gemeinschaftseigentums, können zwar auch durch Beschluss auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG den jeweiligen Wohnungseigentümern auferlegt werden. Allerdings muss ein entsprechender Beschluss auch gefasst werden, ansonsten verbleibt es bei einer Kostenbelastung aller Wohnungseigentümer. Insoweit sollte den jeweiligen Wohnungseigentümern in der Gemeinschaftsordnung die Kostenlast für Erhaltungsmaßnahmen betreffend Bestandteilen des Gemeinschaftseigentums übertragen werden, die sich im Bereich deren Sondereigentumseinheit befinden. Eine entsprechende Vereinbarung muss allerdings klar und eindeutig sein. Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Von der gesetzlichen Zuständigkeit und Kostenverteilung abweichende Vereinbarungen sind als Ausnahmeregelung nämlich eng auszulegen.[1]
"Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Kosten der Erhaltung, also Instandhaltung und Instandsetzung, für folgende Teile und Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen, soweit sie sich im inneren und/oder äußeren räumlichen Nähebereich seines Sondereigentums befinden oder allein dem Gebrauch seines Sondereigentums dienen:
Mit der Übertragung der Kostentragungspflicht ist eine Verwaltungsbefugnis nicht verbunden. Die Wohnungseigentümer entscheiden demnach durch Beschluss nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG, wann, durch wen und auf welche Art und Weise eine erforderliche Maßnahme der Erhaltung durchgeführt wird. Kosten der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, soweit sie von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen sind, werden nach Miteigentumsanteilen verteilt. Die Höhe der Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer zur Erhaltungsrücklage bemisst sich dementsprechend nach Miteigentumsanteilen." |
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