Wenig Sinn machen Regelungen in Gemeinschaftsordnungen, die eine Nutzung erlauben, "soweit sie die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß des § 14 WEG hinaus" beeinträchtigen. Derartige Einschränkungen sieht das Gesetz bereits selbst vor. Die Gemeinschaftsordnung sollte vielmehr klare Regelungen zu konkreten Nutzungsmöglichkeiten enthalten, damit spätere Auseinandersetzungen unter den Wohnungseigentümern über das Art und Maß der Nutzung möglichst minimiert werden können.

 
  "Die Nutzung von Wohnungseigentumseinheiten zu gewerblichen Zwecken ist untersagt. Die Nutzung zu freiberuflichen Zwecken bedarf eines Genehmigungsbeschlusses der Wohnungseigentümer. Die Nutzung kann durch einfachmehrheitlichen Beschluss genehmigt werden. Liegt ein bestandskräftiger Genehmigungsbeschluss vor, ist der betreffende Wohnungseigentümer berechtigt, im Bereich der Eingangstür ein Schild mit Maßen von maximal 20 x 30 cm anzubringen. Der konkrete Montageort ist mit dem Verwalter abzustimmen, die Montage hat durch einen Fachmann zu erfolgen. Die Nutzung der Teileigentumseinheiten zu pornografischen Zwecken jeglicher Art, insbesondere als Sexshop, Pornokino oder Swingerclub, ist untersagt. Die Ausübung der Prostitution ist in sämtlichen Sondereigentumseinheiten untersagt."

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