Leitsatz

  • Gültigkeit eines Beschlusses über das Abstellen von Pkws im Hof; ordnungsgemäßer Gebrauch

    Zur Auslegung der Gemeinschaftsordnung

    Vereinbarte Hausordnung als Mehrheitsbeschluss zu werten

 

Normenkette

§ 15 Abs. 2 und 3 WEG, § 14 Nr. 1, 2 WEG

 

Kommentar

1. In einer Gemeinschaftsordnung war vereinbart, dass es "keinem der Miteigentümer gestattet sei, sich im Hof oder im Kellergeschoss sowie im Dachgeschoss außer den nach dieser Ordnung oder nach einstimmiger Bewilligung zugeteilten Räumen solche zu privater Nutzung zu verschaffen".

In einer Hausordnung aus dem Jahr 1992 war weiterhin zum Abschnitt "Kraftfahrzeuge" bestimmt, dass es außer den Eigentümern oder Mietern der Garagen niemandem gestattet sei, auf dem gesamten Grundstück ein Fahrzeug abzustellen.

In einer Eigentümerversammlung von 1996 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich, "den Bewohnern des Hauses zu gestatten, im Hof Pkws abzustellen".

Während das Amtsgericht der Beschlussanfechtung stattgab, hob das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies den Anfechtungsantrag zurück; die Rechtsbeschwerde hiergegen blieb erfolglos.

2. Gemäß § 15 Abs. 2 WEG können die Eigentümer mit Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit des Hofes entsprechenden ordnungsgemäßen Gebrauch beschließen.

Die Gemeinschaftsordnungsvereinbarung stand einem solchen Beschluss nicht entgegen, da hier die Vereinbarung nur allgemein den Hausbewohnern das Abstellen von Pkws gestattete, aber keinem Eigentümer einen "Raum" im Hof zu privater, d.h. ausschließlicher Nutzung etwa in der Art eines Sondernutzungsrechts zuwies. Nur eine solche ausschließliche Nutzung sollte durch die hier getroffene Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung ausgeschlossen werden.

Der Beschlussentscheidung stand auch nicht die zitierte Hausordnungsregelung im Wege. Einer Hausordnung kommt im Übrigen, selbst wenn sie in der Gemeinschaftsordnung aufgenommen ist, nur die Rechtsnatur eines Mehrheitsbeschlusses zu; sie kann somit grundsätzlich auch durch Mehrheitsbeschluss abgeändert werden (h.R.M.).

Im vorliegenden Fall war der Hof seiner Beschaffenheit nach zum Abstellen von Pkws geeignet. Bei einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG ist zu berücksichtigen, ob der beschlossene Gebrauch "dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht" ( § 15 Abs. 3 WEG). Auch dies wurde vom Landgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. Da für die Nutzung auch die Grundsätze des § 14 Nr. 1 und 2 WEG gelten, werden sich auch die Beeinträchtigungen anderer Eigentümer (hier: auch des Antragstellers) durch das Zu- und Abfahren der Kraftfahrzeuge in engen Grenzen halten, sodass nicht von Missachtung schutzwürdiger Belange gesprochen werden konnte.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 1.800,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 20.11.1997, 2Z BR 93/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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