Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG Memmingen (Aktenzeichen 4 T 412/97)

AG Neu-Ulm (Aktenzeichen 2 UR II 9/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 16. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 800 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und seine Ehefrau sowie die Antragsgegner und der weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Wohnungen bestehenden Anlage, zu der ein teilweise asphaltierter Hofraum gehört; der Antragsteller ist zugleich Verwalter.

Nach § 6 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist es „keinem der Miteigentümer gestattet, sich im Hof oder im Kellergeschoß sowie im Dachgeschoß außer den nach dieser Ordnung oder nach einstimmiger Bewilligung zugeteilten Räumen solche zu privater Nutzung zu schaffen”. In Nr. 25 der Hausordnung aus dem Jahre 1992 („Kraftfahrzeuge”) ist bestimmt, daß es außer den Eigentümern oder Mietern der Garagen niemandem gestattet ist, auf dem gemeinsamen Grundstück ein Fahrzeug abzustellen.

In der Versammlung vom 22.2.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer in Abwesenheit des weiteren Beteiligten gegen die Stimme des Antragstellers auf den Antrag der Antragsgegner zu 2, „den Bewohnern des Hauses zu gestatten, im Hof Pkw's abzustellen”.

Der Antragsteller hat am 26.2.1996 beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären; er verstößt seiner Meinung nach gegen § 6 der Gemeinschaftsordnung und Nr. 25 der Hausordnung. Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 17.2.1997 stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 16.5.1997 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Anfechtungsantrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt:

Der Eigentümerbeschluß verstoße nicht gegen § 6 GO. Durch diese Bestimmung solle nur verhindert werden, daß über die in § 3 GO getroffene Regelung hinaus weitere Sondernutzungsbereiche geschaffen würden. Dies sei aber nicht der Fall, weil es allen Miteigentümern gleichermaßen gestattet werde, Fahrzeuge abzustellen. Bei dem Eigentümerbeschluß handele es sich um eine Gebrauchsregelung hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums, die mit Stimmenmehrheit möglich sei. Die getroffene Regelung stehe nicht mit der bisher geltenden Hausordnung und dem Anspruch auf ordnungsmäßigen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums in Widerspruch. Die Hausordnung stelle eine Gebrauchsregelung dar, die jederzeit mit Stimmenmehrheit abgeändert werden könne. Ausweislich des Augenscheins sei der Hofraum zum Abstellen von Personenkraftwagen geeignet. Eine derartige Nutzung sei auch ortsüblich und im Hinblick auf die unbefriedigende Parkplatzsituation auch bei Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses des Antragstellers nicht zu beanstanden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Wohnungseigentümer konnten gemäß § 15 Abs. 2 WEG mit Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit des Hofes entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen. § 6 GO hinderte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, einen solchen Beschluß nicht; dieser gestattet nur allgemein den Hausbewohnern das Abstellen von Personenkraftwagen im Hof, weist aber keinem der Wohnungseigentümer einen „Raum” im Hof zu privater, d.h. ausschließlicher Nutzung etwa in der Art eines Sondernutzungsrechts zu. Nur eine solche ausschließliche Nutzung sollte aber durch § 6 GO ausgeschlossen werden. Auch Nr. 25 der Hausordnung stand der Beschlußfassung vom 22.2.1996 nicht im Wege. Der Hausordnung kommt, selbst wenn sie in die Gemeinschaftsordnung aufgenommen ist, nur die Rechtsnatur eines Mehrheitsbeschlusses zu; sie kann somit grundsätzlich auch durch Mehrheitsbeschluß abgeändert werden (vgl. BayObLGZ 1975, 202/204 f.; Weitnauer/Lüke WEG 8. Aufl. § 21 Rn. 26). Der angefochtene Eigentümerbeschluß verletzt nicht schutzwürdige Belange einzelner Wohnungseigentümer, die sich aus Nr. 25 der Hausordnung ergeben konnten (BGHZ 113, 197).

b) Der teilweise asphaltierte Hof ist auch, wie das Landgericht feststellt, von seiner Beschaffenheit her für das Abstellen von Personenkraftwagen geeignet; er wurde hierfür früher auch schon genutzt, so wie der Hof zumindest eines der benachbarten Häuser heute noch dazu genutzt wird. Bei einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG ist auch zu berücksichtigen, ob der beschlossene Gebrauch „dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht” (§ 15 Abs. 3 WEG; BayObLG WuM 1992, 206). Auch dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. Da es in der Wohnanla...

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