Auf die Klage von Wohnungseigentümer K verurteilt das AG Wohnungseigentümer B dazu, es zu unterlassen, K von der Nutzung einer Stellplatzanlage auszuschließen und die Stellplätze an K durch Einräumung von Mitbesitz herauszugeben. B mache von der Stellplatzanlage widerrechtlich Gebrauch. Die Stellplatzanlage stehe im gemeinschaftlichen Eigentum. Nach der Teilungserklärung sei weder Sondereigentum noch ein Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen begründet worden. B habe an der Anlage auch kein Sondernutzungsrecht – auch nicht durch jahrzehntelange Übung. Gegen dieses Urteil legt B die Berufung ein. Er meint, die Stellplatzanlage stehe in seinem Alleineigentum. Sie sei separiert von übrigen baulichen Konstruktionen in der Liegenschaft an der nordwestlichen Grundstücksgrenze errichtet worden. Sie sei im rechtlichen Sinne nicht fest mit dem Grundstück verbunden. Es handele sich um eine Ständerkonstruktion, die sich über 6 Pfosten auf den Elbhang stütze.

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