Normenkette
§ 14 WEG, § 278 BGB, § 1004 BGB, § 890 ZPO
Kommentar
Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung kann durch die übrigen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet werden, seinem Mieter, der des öfteren nachhaltig gegen die Hausordnung verstoßen hat, zu kündigen. Ein berechtigter Anspruch der Gemeinschaft kann sich vielmehr allein auf Unterlassung der unzulässigen Belästigungen richten (nach § 1004 BGB). Eine solche im Erkenntnisverfahren rechtskräftig festgestellte Unterlassungsverpflichtung wäre gem. § 890 ZPO (d.h. ggf. durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) zu vollstrecken. Es ist dann Sache des verurteilten Wohnungseigentümers, welche Maßnahmen er ergreift, um die Einhaltung der Hausordnung seinem Mieter gegenüber nachhaltig durchzusetzen; insoweit kann dann unter Umständen auch ein Kündigungsrecht des Vermieters als äußerstes Mittel in Betracht kommen (vgl. insoweit auch KG Berlin, BM 86, 286).
Link zur Entscheidung
( OLG Köln, Beschluss vom 15.01.1997, 16 Wx 275/96= ZMR 5/97, 253)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
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