Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K meint, gegen den ehemaligen Verwalter B einen Anspruch auf Schadensersatz zu haben. K meint, B schulde ihr die Erstattung der Kosten einer erfolgreichen Anfechtungsklage (B hatte nicht genügend Angebote eingeholt). Im September 2020 fassen die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss:

"Es wird beschlossen, gegen B wegen eines verlorenen Rechtsstreits im Hinblick auf die Beschlussfassung vom 6.9.2018 zu TOP 7 a, Aktenzeichen 95b C 98/18 AG Wuppertal, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die der Gemeinschaft entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten sollen außergerichtlich, und falls nicht gezahlt wird, gerichtlich geltend gemacht werden. Mit der Wahrnehmung der Interessen der Gemeinschaft werden die Rechtsanwälte C beauftragt."

K erhebt Ende des Jahres 2020 Klage. Sie ist der Auffassung, sie sei durch den Beschluss vom September berechtigt, Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen B geltend zu machen. Der Beschluss sei nach altem Recht wirksam gewesen. Die Wirksamkeit wirke fort. B meint, der Beschluss aus dem September sei mit Ablauf des 30.11.2020 unwirksam geworden.

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