Leitsatz

  • Auch zwischen Doppelhauswohnungseigentümern gilt § 14 WEG

    Das Rechtsverhältnis eines gemeinschaftlichen Sondernutzungsrechts an einem Zugangsweg richtet sich nach den §§ 741ff. BGB

    Nachträgliche Plattenverlegung auf einem gemeinschaftlich sondergenutzten Kiesweg als wesentliche Veränderung im Sinne des § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB

 

Normenkette

§ 14 WEG, § 741 BGB, § 745 Abs. 3 BGB

 

Kommentar

1. Haben Wohnungseigentümer einer aus Einzelhäusern bestehenden Wohnanlage (hier: zwei aneinander gebaute Doppelhäuser mit insgesamt vier Doppelhaushälften als Wohnungseigentum) in der Gemeinschaftsordnung vereinbart, dass der jeweilige Wohnungseigentümer insbesondere berechtigt sei, die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Grundstücksflächen im Rahmen des baurechtlich Zulässigen zu bebauen, und dass die einzelnen Sondereigentumseinheiten samt Sondernutzungsrechten als selbstständige Einheiten zu behandeln seien, als ob es sich je um entsprechendes realgeteiltes Eigentum handeln würde, so ist eine solche liberale Regelung dahin auszulegen, dass dennoch für die Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander zu gegenseitiger Rücksichtnahme die Grundsätze des § 14 WEGgelten und nicht durch die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften ( §§ 903ff. BGB und Art. 43ff. AGBGB) ersetzt werden sollen.

2. Steht zwei angrenzenden Doppelhaushälftenwohnungseigentümern an einem Weg zu den beiden Sondereigentumseinheiten das gemeinschaftliche Sondernutzungsrecht zu, so gelten für das Rechtsverhältnis zwischen diesen Wohnungseigentümern hinsichtlich des Wegs die Vorschriften des BGB über die Rechtsgemeinschaft ( §§ 741ff. BGB; vgl. auch Weitnauer, 7. A., § 3 Rn. 36).

3. Das (nachträgliche) Belegen eines Kieswegs mit Platten, an dem Wohnungseigentümer ein gemeinschaftliches Sondernutzungsrecht besitzen, ist eine wesentliche Veränderung des Wegs im Sinne von § 745 Abs. 3 S. 1 BGB, die weder mit Stimmenmehrheit beschlossen noch verlangt werden kann. Eine Instandsetzung des Weges, die als ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Sondernutzungsrechts mit Stimmenmehrheit beschlossen und von jedem Teilhaber verlangt werden kann, ist durch Aufkiesung des Weges möglich und ausreichend, da diese Art der Instandsetzung der Beschaffenheit des Weges entspricht.

4. Ob im vorliegenden Fall über alle Anträge und Gegenanträge von den Vorinstanzen zu Recht im WE-Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG entschieden worden ist, kann offenbleiben, weil das Rechtsbeschwerdegericht die von den Vorinstanzen bejahte Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 5 GVGin der seit 1. 1. 1991 geltenden Fassung nicht mehr zu überprüfen hat (BayObLG Z 1991, 186/188; BGH, NJW 1991, 1686).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.10.1992, 2Z BR 78/92)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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