Leitsatz

Anlässlich der ersten Ehescheidung der Parteien war die Alleinsorge für die gemeinsamen Kinder auf die Ehefrau übertragen worden.

Die Eltern schlossen am 18.5.2007 erneut die Ehe miteinander. Auch diese von ihnen miteinander eingegangene zweite Ehe wurde im Jahre 2009 geschieden.

Es verblieb bei der gemeinsamen Sorge.

In der Folgezeit beantragte der Kindesvater die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Sein für dieses Verfahren gestellter Prozesskostenhilfeantrag wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Die hiergegen von ihm eingelegte sofortige Beschwerde führte zur Aufhebung des ablehnenden PKH-Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das AG.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Anders als das erstinstanzliche Gericht vertrat das OLG die Auffassung, dem Antragsteller könne die Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden.

Das AG sei in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Sorgerechtsentscheidung des AG Tirana/Republik Albanien, mit der die Alleinsorge über die Kinder auf die Mutter übertragen worden sei, auch nach der Wiederheirat der Kindeseltern weiter Bestand habe. Diese Auffassung begegne jedoch durchgreifenden Bedenken.

Die erneute Heirat der Eltern vermittle gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB auch dann eine gemeinsame Sorgeberechtigung über gemeinsame Kinder, wenn das Sorgerecht zuvor durch eine gerichtliche Entscheidung abweichend geregelt worden war. Die Eltern hätten durch ihre Wiederheirat am 18.5.2007 kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht über die betroffenen Kinder wieder erlangt. Auch anlässlich der erneuten Scheidung der Ehe sei es bei der gemeinsamen Sorge geblieben.

Da die gemeinsame Sorge jedoch nach Einschätzung des AG, der sich das OLG anschloss, nicht beibehalten werden könne, sei eine gerichtliche Regelung im vorliegenden Verfahren erforderlich. Dem Antragsteller könne Prozesskostenhilfe für die Wahrnehmung seiner Rechte als Verfahrensbeteiligter deshalb nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht verweigert werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.09.2009, II-8 WF 89/09

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