OFD Hannover, Verfügung v. 15.3. 2000, S 0177 - 12 - StO 214/S 2729 - 326 - StH 233

Eine Körperschaft fördert mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, körperlich, geistig, moralisch oder wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen § 53 AO). Nach § 58 Nr. 5 AO wird die Gemeinnützigkeit einer Stiftung nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens, u.a. dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen angemessen zu unterhalten.

§ 58 Nr. 5 AO begründet keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck, sondern ist lediglich eine Ausnahme von dem Gebot der Selbstlosigkeit § 55 AO). Eine Stiftung, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung von hilfsbedürftigen (nahen oder entfernten) Verwandten des Stifters gehört, kann nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Bei einer derartigen Stiftung steht nicht die Förderung mildtätiger Zwecke, sondern die Förderung der Verwandtschaft im Vordergrund. Ihre Tätigkeit ist deshalb nicht auf die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet.

Im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Angehörigen des Stifters dagegen grundsätzlich nicht schädlich für die Gemeinnützigkeit der Stiftung. Die Verwandtschaft zu dem Stifter darf jedoch kein Kriterium für die Unterstützung durch die Stiftung sein.

 

Normenkette

AO § 53

AO § 58 Nr. 5

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