(1) 1Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend ist. 2Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. 3Die Gemeindevertretung gilt danach als beschlussfähig, bis die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Beschlussunfähigkeit auf Antrag einer Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters feststellt; dieses Mitglied zählt zu den Anwesenden. 4Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung muss die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag feststellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter oder weniger als drei Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend sind.

 

(2) 1Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit vermindert sich die gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter

 

1.

um die Zahl der nach § 44 Abs. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes leer bleibenden Sitze sowie

 

2.

im Einzelfall um die Zahl der nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 ausgeschlossenen Gemeindevertreterinnen und -vertreter.

2Vermindert sich die gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter um mehr als die Hälfte, ist die Gemeindevertretung im Fall der Nummer 1 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend ist, im Fall der Nummer 2, wenn mindestens drei stimmberechtigte Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend sind.

 

(3) 1Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung zurückgestellt worden und wird die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist die Gemeindevertretung beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend sind. 2Bei der zweiten Ladung muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.

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