(1) 1Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[1] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] kann eine Gemeindevertretung auflösen,

 

1.

wenn sie dauernd beschlussunfähig ist,

 

2.

wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann oder

 

3.

wenn durch Gebietsänderung die bisherige Einwohnerzahl einer Gemeinde um mehr als ein Zehntel zu- oder abgenommen hat.

2Die Entscheidung des Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[2] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten] ist zuzustellen.

 

(2) 1Bei einer Auflösung nach Absatz 1 ist die Gemeindevertretung binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[3] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten] für den Rest der Wahlzeit neu zu wählen. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde setzt einen Sonntag als Wahltag fest.

[1] Geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen. Anzuwenden ab 22.02.2019.
[2] Geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen. Anzuwenden ab 22.02.2019.
[3] Geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen. Anzuwenden ab 22.02.2019.

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