(1) 1Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. 2Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern und die gemeindliche Haushaltswirtschaft dadurch nicht gefährdet werden kann.

 

(2) 1Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. 2Solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.

 

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen oder Auszahlungen erwachsen können.

 

(4) Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die

 

1.

von der Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaues eingegangen werden oder

 

2.

für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung bedeuten.

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