(1) 1Die Gemeinde ist Grundlage und zugleich Glied des demokratischen Staates. 2Sie ist berufen, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.

 

(2) 1Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. 2Sie sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze allein Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung.

 

(3) 1Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. 2Rechtsverordnungen, die Eingriffe in die Rechte der Gemeinden enthalten oder zulassen, bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.

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